Ist Mediation vertraulich? Die Verschwiegenheitspflicht erklärt
Vertraulichkeit ist eine wichtige Grundlage der Mediation. Die gesetzliche Verschwiegenheit der Mediatorin und die Absprachen der Beteiligten sind dabei zu unterscheiden.
Die gesetzliche Pflicht
Nach § 18 ZivMediatG bin ich zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die mir im Rahmen der Mediation anvertraut oder bekannt werden. Dabei erstellte oder übergebene Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Pflicht erfasst auch Hilfspersonen und Personen in Praxisausbildung.
Was die Beteiligten vereinbaren
Die Beteiligten unterliegen nicht automatisch denselben gesetzlichen Regeln. Wir klären ausdrücklich, wie mit Gesprächsinhalten, Notizen und Ergebnissen umgegangen wird und welche Informationen etwa an Rechtsberatung oder Auftraggeber gelangen dürfen.
Können Inhalte später vor Gericht verwendet werden?
Für eingetragene Mediatoren besteht im Zivilprozess ein Vernehmungsverbot hinsichtlich dessen, was ihnen in der Mediation anvertraut oder bekannt wurde (§ 320 ZPO). Daraus folgt kein allgemeines Beweisverwertungsverbot für sämtliche Aussagen, Tatsachen oder Unterlagen bei den Beteiligten. Ist dies für Ihre Entscheidung wesentlich, lassen Sie die konkrete Situation rechtlich prüfen.
Einzelgespräche und Dokumentation
Vor getrennten Gesprächen vereinbaren wir, was daraus in die gemeinsame Arbeit einfließen darf. Persönliche Aussagen werden nicht automatisch an die andere Seite, Führungskräfte oder Auftraggeber weitergegeben.
Verschwiegenheit bedeutet nicht, dass keine Aufzeichnungen existieren. Das ZivMediatG sieht Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten vor. Auf Verlangen der Parteien sind das Ergebnis und die Umsetzungsschritte schriftlich festzuhalten.
Fragen vor Beginn klären
Sie dürfen nachfragen, welche Regeln gelten und wo rechtliche Grenzen liegen. So entscheiden Sie informiert über Ihre Teilnahme. Bei Gefährdung oder dringenden Rechtsfragen braucht es gesonderte fachliche Unterstützung.
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